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Vermieter im Haus kann vereinfacht kündigen
Kosten für Makler und Umzug bleiben dann beim Mieter hängen
VON RECHTSANWALT JÖRG STEINLEITNER
Eben erst in die neuen vier Wände eingezogen, Makler und Umzug
bezahlt, und schon liegt die Kündigung im Briefkasten. Im Normalfall braucht
der Vermieter ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel Eigenbedarf, um seinen
Mieter gleich wieder loszuwerden. Nicht aber, wenn er selbst im Haus wohnt und
dieses nicht mehr als zwei Wohnungen hat.
Alexandra Kern (Name geändert) zog im Mai in ihre Wohnung ein, der Vermieter,
der bislang allein in seinem Haus gewohnt hatte, fühlte sich durch ihre
Anwesenheit gestört und kündigte sie im August wieder hinaus. Kern
hatte über 2.000 Euro an den Makler des Vermieters bezahlt und außerdem
Umzugskosten von etwa 1.000 Euro. Sie konnte es gar nicht glauben, dass der
Vermieter sie so einfach wieder loswerden kann. Und dann auch noch, ohne die
durch seine „vereinfachte Kündigung“ verursachten Kosten tragen
zu müssen. „Das ist doch unglaublich“, empört sich die
34-Jährige. Dass sich die Kündigungsfrist in solchen Fällen um
drei Monate verlängert, konnte Alexandra auch nicht besänftigen.
Sibylle Färber, die Geschäftsführerin des Mietervereins München
sagt, der Mieter müsse sich schon im Vorfeld absichern. Dies könne
er durch eine Klausel im unbefristeten Mietvertrag erreichen, in der der Vermieter
für eine gewisse Zeit auf diese Form der Kündigung verzichtet. Für
Kern ist es zu spät. Sie muss nach einem knappen Jahr wieder aus der Wohnung
raus, nach der sie so lange gesucht hatte.
Carsten Herresthal vom Institut für Privatrecht der Ludwig-Maximilians-Universität
München sieht für Alexandra Kern eine andere Chance: Sie könne
unter Umständen eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
Dazu müsse sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung fordern.
Voraussetzung sei aber, dass die Beendigung für sie eine ungerechtfertigte
Härte bedeutet. Eine solche kann darin liegen, eine neue Wohnung suchen
zu müssen, was in kurzer Zeit auf einem angespannten Mietmarkt oftmals
nicht möglich ist. Als Argumente können auch angeführt werden,
dass die augenblickliche Wohnung zum Arbeitsplatz oder zur Schule der Kinder
günstig liegt. Damit lasse sich zumindest die Wohndauer in der Wohnung
verlängern. „Die Maklerkosten wird die Mieterin aber kaum ersetzt
bekommen“, so der Mietrechtsspezialist. Ein solches Verlängerungsverlangen
könne höchstens als Druckmittel für einen Vergleich angewandt
werden.
RA Jörg Steinleitner, Münchner Merkur, 05.11.02
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