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Vermieter im Haus kann vereinfacht kündigen

Kosten für Makler und Umzug bleiben dann beim Mieter hängen

VON RECHTSANWALT JÖRG STEINLEITNER
Eben erst in die neuen vier Wände eingezogen, Makler und Umzug bezahlt, und schon liegt die Kündigung im Briefkasten. Im Normalfall braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel Eigenbedarf, um seinen Mieter gleich wieder loszuwerden. Nicht aber, wenn er selbst im Haus wohnt und dieses nicht mehr als zwei Wohnungen hat.

Alexandra Kern (Name geändert) zog im Mai in ihre Wohnung ein, der Vermieter, der bislang allein in seinem Haus gewohnt hatte, fühlte sich durch ihre Anwesenheit gestört und kündigte sie im August wieder hinaus. Kern hatte über 2.000 Euro an den Makler des Vermieters bezahlt und außerdem Umzugskosten von etwa 1.000 Euro. Sie konnte es gar nicht glauben, dass der Vermieter sie so einfach wieder loswerden kann. Und dann auch noch, ohne die durch seine „vereinfachte Kündigung“ verursachten Kosten tragen zu müssen. „Das ist doch unglaublich“, empört sich die 34-Jährige. Dass sich die Kündigungsfrist in solchen Fällen um drei Monate verlängert, konnte Alexandra auch nicht besänftigen.
Sibylle Färber, die Geschäftsführerin des Mietervereins München sagt, der Mieter müsse sich schon im Vorfeld absichern. Dies könne er durch eine Klausel im unbefristeten Mietvertrag erreichen, in der der Vermieter für eine gewisse Zeit auf diese Form der Kündigung verzichtet. Für Kern ist es zu spät. Sie muss nach einem knappen Jahr wieder aus der Wohnung raus, nach der sie so lange gesucht hatte.
Carsten Herresthal vom Institut für Privatrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München sieht für Alexandra Kern eine andere Chance: Sie könne unter Umständen eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Dazu müsse sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung fordern. Voraussetzung sei aber, dass die Beendigung für sie eine ungerechtfertigte Härte bedeutet. Eine solche kann darin liegen, eine neue Wohnung suchen zu müssen, was in kurzer Zeit auf einem angespannten Mietmarkt oftmals nicht möglich ist. Als Argumente können auch angeführt werden, dass die augenblickliche Wohnung zum Arbeitsplatz oder zur Schule der Kinder günstig liegt. Damit lasse sich zumindest die Wohndauer in der Wohnung verlängern. „Die Maklerkosten wird die Mieterin aber kaum ersetzt bekommen“, so der Mietrechtsspezialist. Ein solches Verlängerungsverlangen könne höchstens als Druckmittel für einen Vergleich angewandt werden.

RA Jörg Steinleitner, Münchner Merkur, 05.11.02


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